Gärtnereien dürfen öffnen

Als Lebensmittelhändler dürfen die Geschäfte trotz des Inzidenzwerts unter bestimmten Voraussetzungen öffnen.
Gärtnereien

Inzidenzunabhängig dürfen nunmehr nur noch die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen. Dazu zählt der Lebensmittelhandel. Da Gärtnereien teilweise nicht nur Zierpflanzen, sondern auch Lebensmittel bzw. Pflanzen zur Lebensmittelversorgung anbieten, kann bei den betreffenden Betrieben, die neben Zierpflanzen auch Lebensmittel oder Pflanzen zur Lebensmittelversorgung anbieten, im Vollzug die Mischbetriebsregelung zur Anwendung kommen. Diese besagt, dass Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt werden. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln) liegt. Sie können dann auch die übrigen Warensortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Lebensmitteln) weiter erfolgen.

Bei der Beurteilung, ob das erlaubte Sortiment überwiegt oder nicht, ist auf die Verkehrsanschauung und auf den Gesamteindruck des Ladengeschäfts abzustellen. Maßgeblich ist die Beurteilung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor Ort im konkreten Fall.Gärtnereien (und auch Baumschulen) dürfen Lebensmittel verkaufen. Unter Lebensmittel fallen neben Obst und Gemüse im weiteren Sinne auch Pflanzen, die der Lebensmittelproduktion dienen (wie Setzlinge, Obstbäume).

In Bezug auf die inzidenzabhängigen Regelungen bedeutet das für Gärtnereien konkret:

  • Bis zu einer Inzidenz von 50 bedarf es keiner Mischbetriebsregelung, Gärtnereien können vollumfänglich öffnen.
  • Über einer Inzidenz von 50 können Gärtnereien, deren Schwerpunkt im Bereich der Lebensmittel liegt, vollumfänglich öffnen.
  • Für die übrigen Gärtnereien, d.h. solche, deren Sortiment aus weniger als 50 % Lebensmitteln besteht, gilt:
  • Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 200 können diese ihr gesamtes Sortiment in Form des „Click and Meet“ anbieten (im Inzidenzbereich zwischen 100 und 200 mit zusätzlicher Testnachweispflicht für die Kunden).
  • Bei einer Inzidenz über 200 können diese das erlaubte Sortiment (Lebensmittel) weiterhin anbieten, für das übrige Sortiment besteht (neben dem Online-Versandhandel, der selbstverständlich immer möglich bleibt) nur die Möglichkeit des „Click and Collect“ (Abholung von Ware nach Vorbestellung).“

Auch auf Märkten können nach unserer Auffassung Pflanzen verkauft werden, sofern sie der Lebensmittelproduktion dienen, also z.B. Setzlinge.